Arbeitsrecht

Ihnen wurde gekündigt oder Sie befürchten, demnächst entlassen zu werden?

Dann ist wichtig zu wissen: Nicht jede Kündigung ist berechtigt – lassen Sie sich beraten.

Wie Sie von einer solchen Beratung profitieren: Erstens prüfen wir, ob Ihre Kündigung überhaupt rechtens war oder wäre. Zweitens besprechen wir mit Ihnen, welche Erfolgsaussichten eine Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall hat. Drittens unterstützen wir Sie gegebenenfalls dabei, eine angemessene Abfindung herauszuhandeln. Auf diese Weise erhalten Sie in einer schwierigen Situation genau die Unterstützung, die Sie benötigen.

Am besten, Sie nehmen umgehend Kontakt mit uns auf. Denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Was muss ich tun, wenn ich eine Kündigung erhalte?

In diesem Fall sind folgende Schritte wichtig:

  • Notieren Sie unbedingt das Datum der Zustellung der schriftlichen Kündigung.

  • Lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Gegebenenfalls ist es sinnvoll, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Beachten Sie dabei bitte die vorgeschriebene Frist: Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Sollten Sie die Frist zur Klageerhebung bereits versäumt haben, sprechen Sie mit unserem Anwalt. Unter bestimmten Bedingungen gibt es die Möglichkeit, durch entsprechende Anträge dennoch eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Außerdem wichtig zu wissen: Sie müssen sich – unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung oder Erhebung einer Kündigungsschutzklage – innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ist auf jeden Fall persönlich vorzunehmen.

Erhalte ich eine Abfindung?

Die überwiegende Anzahl aller arbeitsrechtlichen Kündigungsstreitigkeiten enden mit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung.

Einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie allerdings nur in bestimmten Ausnahmefällen. Dieser kann sich beispielsweise aus einem Tarifvertrag, Sozialplan oder aus einem Arbeitsvertrag ergeben. Der Anspruch muss dann gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz mit der Kündigung angeboten bzw. zwischen den Parteien im Wege der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Die Höhe der Abfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Ist die Kündigung möglicherweise unberechtigt, stehen die Chancen für eine Abfindung auch ohne einen solchen Anspruch sehr gut. Würde der Arbeitgeber einen Arbeitsgerichtsprozess verlieren, so müsste er Sie weiterbeschäftigen und den Lohn nachzahlen. Um dieses Risiko zu umgehen, sind die Arbeitgeber für eine Abfindungsverhandlung häufig sehr offen. Genau hier setzt ein erfahrener Rechtsanwalt an, um Ihren Abfindungswunsch erfolgreich durchzusetzen.

Übrigens: Eine Abfindung ist nicht steuerfrei. Sie unterliegt der Lohn- und Einkommensteuer.

Anwaltskosten

Im Arbeitsgerichtverfahren muss jede Partei in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht seine Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Dies ist unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren. Das bedeutet: Auch wenn Sie vor Gericht erfolgreich sind, entstehen für Sie Anwaltskosten. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt diese unsere Rechtsanwaltskosten.

Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, so prüft ein guter Anwalt immer, ob eine eventuelle Klage sich wirtschaftlich für Sie lohnt.

Unsere Schwerpunkte im Arbeitsrecht sind:

  • Kündigung

  • Mobbing und weitere Probleme am Arbeitsplatz wie beispielsweise Benachteiligung

  • Abmahnung

  • Gleichstellung und Schwerbehinderung

  • Abfindungsangebote und Abwicklungsverträge (Überprüfung und Gestaltung)

  • Rechtliche Beratung bei Abschluss des Arbeitsvertrages

  • Zulässigkeit von Befristungen

Rufen Sie uns gerne an
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  • Schnelle Terminvergabe
  • Langjährige Erfahrung
  • Individuelle Betreuung
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